AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen 

Ziemann Holvrieka GmbH - Stand: 01. Oktober 2015

1 Allgemeines 

1.1 Diese Einkaufsbedingungen liegen allen Bestellungen und Verträgen von Ziemann Holvrieka zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder die Leistung von Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. 

2 Angebote 

2.1 Angebote und die Erstellung weiterer Lieferantendokumentationen während der Angebotsphase sind für Ziemann Holvrieka kostenlos und begründen keine Verpflichtungen für Ziemann Holvrieka. 

2.2 Stellt Ziemann Holvrieka dem Lieferanten für die Ausarbeitung von Angeboten Zeichnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung, so sind diese bei Angebotsabgabe zurückzugeben. Keinesfalls dürfen solche Unterlagen ohne unsere Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. 

3 Bestellung und Auftragsbestätigung

3.1 Ziemann Holvrieka kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich angenommen hat (Rücksendung der unterschriebenen Bestellkopie/Auftragsbestätigung). 

3.2 Wenn die Bestätigung von der Bestellung abweicht, ist Ziemann Holvrieka nur dann gebunden, wenn Ziemann Holvrieka der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. 

3.3 Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von Ziemann Holvrieka schriftlich bestätigt wurden. 

4 Qualität/Umwelt 

4.1 Die Lieferung und Leistung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung der Produkte die geltende Umweltpolitik und die sich daraus ergebenden Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen einzuhalten. 

4.3 Der Lieferant hat die Qualität seiner Produkte ständig dem neuesten Stand der Technik und Wissenschaft anzupassen sowie Ziemann Holvrieka auf Verbesserungsmöglichkeiten und technische Änderungen hinzuweisen. 

5 Normen und Vorschriften 

5.1 Alle Lieferungen und Leistungen müssen den neuesten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen oder EU-Richtlinien entsprechen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 

5.2 Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland hat der Lieferant auch die einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften des jeweiligen Landes zu beachten und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Unterlagen zusammenzustellen. 

3 Bestellung und Auftragsbestätigung 

6 Preis 

6.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, die nicht aufgrund von Kostenänderungen geändert werden können. 

6.2 Die geschuldete Umsatzsteuer ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erstatten. 

7 Lieferbedingungen / Handelsklauseln 

7.1 Alle Lieferungen haben "frei Bestimmungsort" (DDP gemäß Incoterms) zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung der Incoterms 

für die Auslegung der Handelsklauseln gilt der Auftrag. 

7.2 Der Lieferant haftet sowohl für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen, als auch für Schäden während des Transports und der Zwischenlagerung. 

8 Lieferadressen 

8.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder aus den Auftragsbedingungen hervorgeht, müssen alle Lieferungen "frei Haus" (DDP gemäß Incoterms) an die physische Adresse von Ziemann Holvrieka erfolgen. 

9 Liefer-/Leistungsfristen, Vertragsstrafe für Nichtlieferung 

9.1 Als Datum der Lieferung oder Nachlieferung gilt das Datum des Eingangs bei der von Ziemann Holvrieka angegebenen Empfangsstelle, als Datum der Erbringung einer Installations- oder Montageleistung das Datum der Abnahme. 

9.2 Wird erkennbar, dass eine Lieferung oder Leistung/Nachlieferung verzögert werden muss, ist Ziemann Holvrieka unverzüglich zu informieren und eine Entscheidung zu treffen. 

9.3 Werden die vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so ist Ziemann Holvrieka berechtigt, für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1,0 %, höchstens jedoch 5,0 % des Gesamtvertragspreises zu berechnen. Wird dieser Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung, Leistung oder Zusatzleistung nicht geltend gemacht, so kann die Vertragsstrafe dennoch jederzeit vor der Schlusszahlung erhoben werden. 

10 Gefahrübergang, Erfüllungsort 

10.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf die von Ziemann Holvrieka angegebene Empfangsstelle über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei Ziemann Holvrieka. 

11 Versanddokumentation 

11.1 Jeder Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel mit Angabe des Inhalts und der vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen. Der Versand ist unverzüglich unter Angabe der gleichen Informationen anzuzeigen. Bei Direktlieferungen hat dies rechtzeitig vor der Auslieferung zu erfolgen. 

11.2 Die bestellten Produkte müssen den EU-Herkunftslandbedingungen entsprechen; die entsprechenden Zertifikate / Ursprungserklärungen müssen den Produkten beigefügt werden, ohne dass der Lieferant dazu besonders aufgefordert wird (Langzeiterklärungen müssen bis spätestens 31. Januar eingehen). 

11.3 Bei Lieferungen ins Ausland oder innerhalb der Europäischen Union sind die Ausfuhr- oder Verbringungsdokumente Bestandteil der Versandpapiere. 

11.4 Fehlt eines der vorgenannten Dokumente oder wird eine länderspezifische Vorschrift / Dokumentation nicht beachtet, so gilt die Lieferung als unvollständig. 

11.5 Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung von Versandvorschriften oder fehlerhafte Versandpapiere entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso Mehrkosten, die durch einen zur Einhaltung eines Liefertermins erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. 

12 Dokumentation von Lieferungen und Leistungen 

12.1 Zum Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten gehören neben den behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen auch die in den Bestellunterlagen von Ziemann Holvrieka genannten Unterlagen. 

12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle für die Benutzung, Montage, Wartung und Reparatur des Liefer- oder Leistungsgegenstandes erforderlichen Unterlagen wie Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Qualitätsnachweise usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

12.3 Bei Lieferungen ins Ausland ist die Erfüllung der länderspezifischen Dokumentationspflichten Bestandteil des Liefer-/Leistungsumfangs des Lieferanten. 

13 Ausfuhrkontrolle 

13.1 Produkte, die ganz oder teilweise Exportbeschränkungen unterliegen, müssen vom Lieferanten entsprechend deklariert und dokumentiert werden. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Abgabe seines Angebotes, spätestens jedoch vor Annahme der Bestellung, auf bestehende Beschränkungen oder Lieferbeschränkungen hinzuweisen. 

14 Empfangstests 

14.1 Ziemann Holvrieka prüft sofort nach Erhalt der Lieferungen an ihrer physischen Adresse, ob die Lieferung der bestellten Menge und Art des Produkts entspricht, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Bei Direktlieferungen (z. B. an Baustellen, Endkunden usw.) erfolgt eine solche Prüfung so schnell wie möglich. 

14.2 Wenn Ziemann Holvrieka bei einer solchen Prüfung Mängel feststellt, ist der Lieferant zu benachrichtigen. Wenn Ziemann Holvrieka zu einem späteren Zeitpunkt einen Mangel feststellt, ist der Lieferant ebenfalls zu benachrichtigen. 

14.3 Beanstandungen sind unverzüglich, unter Berücksichtigung der Umstände des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, oder nach Feststellung der Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung geltend zu machen. 

14.4 Ziemann Holvrieka hat gegenüber dem Lieferanten keine weiteren Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen und zur Abgabe von Mitteilungen als die oben genannten. 

15 Qualitätssicherung 

15.1 Ziemann Holvrieka ist berechtigt, nach entsprechender Ankündigung den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen sowie ein Audit auf der Grundlage der DIN ISO 9000 FF durchzuführen. 

15.2 Ziemann Holvrieka behält sich das Recht vor, den Liefergegenstand während des Herstellungsprozesses und/oder vor dem Versand in den Räumlichkeiten des Lieferanten zu überprüfen. 

16 Rechnungen 

16.1 Rechnungen müssen die Bestellzeichen, die Nummern der einzelnen Positionen sowie den Namen des Käufers enthalten. Fehlen diese Angaben oder ist eine einfache Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, so sind die Rechnungen nicht zahlbar. Fehlerhafte Rechnungen werden zur Korrektur an den Lieferanten zurückgeschickt und gelten erst nach Korrektur und erneuter Vorlage als gültig. 

16.2 Kopien von Rechnungen müssen als solche gekennzeichnet sein. 

16.3 Rechnungen sind stets unter Beachtung von § 14 UStG zu erstellen. 

17 Zahlung 

17.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen fällig: innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto 

17.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht ist und die ordnungsgemäß erstellte Rechnung eingegangen ist. Hat der Lieferant Materialprüfungen, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumentationen, Anleitungen oder sonstige Nachweise beizufügen, so setzt die vollständige Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen und der vollständigen Versanddokumentation voraus. 

Skontoabzug ist auch zulässig, wenn Ziemann Holvrieka aufrechnet oder wegen Mängeln angemessene Beträge zurückbehält; die Zahlungsfrist beginnt mit der Beseitigung aller Mängel. 

17.3 Die Ziemann Holvrieka kommt nur dann in Verzug, wenn sie auf eine vom Lieferanten nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung versandte Mahnung hin nicht zahlt. 

Die Tatsache, dass eine Zahlung erfolgt, bedeutet nicht, dass die erbrachten Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß anerkannt worden sind. 

18 Haftung für Sachmängel 

18.1 Der Lieferant leistet für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorsieht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziff. 10). Bei Lieferungen an Baustellen, an denen die Ziemann Holvrieka Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebsgeländes ausführt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Abnahme durch den Auftraggeber der Ziemann Holvrieka. 

18.2 Zeigen sich vor oder bei Gefahrübergang oder während der in Absatz 1 genannten Frist Mängel, so hat der Lieferant nach Wahl von Ziemann Holvrieka entweder die Mängel zu beseitigen oder auf eigene Kosten eine neue mangelfreie Sache oder Leistung zu liefern. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Ziemann Holvrieka trifft ihre Wahl nach billigem Ermessen. 

18.3 Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtungen nicht innerhalb einer von der Ziemann Holvrieka verlangten angemessenen Frist, ist die Ziemann Holvrieka berechtigt, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten, ohne Schadenersatz zu leisten. 

§ 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. 

18.4 Bei Verspätung der Lieferung oder Leistung kann ohne Fristsetzung und auf Kosten des Lieferanten nachgebessert werden. 

18.5 Das gleiche gilt, wenn die Ziemann Holvrieka zur Vermeidung von Verzug oder aus einem anderen dringenden Grund ein besonderes Interesse an sofortiger Nachbesserung haben sollte. 

oder einen Preisnachlass zu beantragen 

oder eine Nachbesserung oder Neulieferung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen 

oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen 

18.6 Die vorgenannten Ansprüche verjähren 1 Jahr nach Erhebung der Mängelrüge, jedoch nicht vor Ablauf der in Ziffer 18.1 genannten Verjährungsfrist. 

18.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

18.8 Liefert der Lieferant im Rahmen einer Nachlieferung nach oder führt er Nachbesserungen durch, so beginnt die Frist für den in Ziffer 18.1 genannten Umfang der Nachlieferung neu zu laufen. 

18.9 Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Ware. 

19 Gewerbliche Schutzrechte 

19.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. 

19.2 Der Lieferant stellt die Ziemann Holvrieka und ihre Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ergeben können, und trägt alle der Ziemann Holvrieka in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. 

19.3 Die Ziemann Holvrieka ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von den Inhabern der gewerblichen Schutzrechte eine Genehmigung zur Nutzung der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen zu erwirken. 

20 Software-Nutzung 

20.1 Der Lieferant räumt der Ziemann Holvrieka das nicht ausschließliche, übertragbare, weltweite und dauerhafte Recht ein, Software und die dazugehörige Dokumentation zu nutzen oder nutzen zu lassen sowie die Software zur Installation auf Hardware zu vervielfältigen. 

20.2 Ziemann Holvrieka ist berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Kopien anzufertigen. 

20.3 Ziemann Holvrieka ist darüber hinaus berechtigt, dem Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten. 

20.4 Technische oder technologische Funktionen, von denen der Lieferant durch die Zusammenarbeit mit Ziemann Holvrieka Kenntnis erlangt, dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Projekte verwendet werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist Ziemann Holvrieka berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. 

21 Bereitstellung von Materialien, Eigentumsvorbehalt 

21.1 Beigestellte Materialien bleiben Eigentum von Ziemann Holvrieka und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen von Ziemann Holvrieka-Bestellungen zulässig. Im Falle einer Wertminderung oder des Verlustes hat der Lieferant sie zu ersetzen. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsspezifischen Materialien. 

21.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Kunden, der unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache wird. 

21.3 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt. Die Vereinbarung eines solchen Eigentumsvorbehalts bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

22 Vergabe von Unteraufträgen an Dritte 

22.1 Die Vergabe von wesentlichen Teilen eines Auftrages an Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Ziemann Holvrieka. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung berechtigt die Ziemann Holvrieka, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen, für die die Ziemann Holvrieka eine generelle Zustimmung erteilt hat. 

23 Dokumentation, Werkzeuge

23.1 Von Ziemann Holvrieka zur Verfügung gestellte Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Drucksachen, Werkzeuge, Muster usw. sowie danach hergestellte Sachen dürfen ohne schriftliche Einwilligung von Ziemann Holvrieka weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwertung zu sichern. 

Soweit keine anderen Rechte bestehen, kann Ziemann Holvrieka diese zurückfordern, wenn der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommt. 

24 Vertraulichkeit 

24.1 Alle von der Ziemann Holvrieka, ihren Partnern und Kunden erhaltenen Informationen sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht allgemein bekannt sind oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt geworden sind, und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit Ziemann Holvrieka der Beauftragung von Unterauftragnehmern zugestimmt hat, sind diese zur Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung zu verpflichten. 

25 Pflicht zur Bereitstellung von Informationen 

25.1 Sollte der Lieferant im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit Ziemann Holvrieka Informationen von Kunden oder anderen Quellen erhalten, die für die Geschäftstätigkeit von Ziemann Holvrieka von Bedeutung sein könnten, verpflichtet sich der Lieferant, diese Informationen unverzüglich an Ziemann Holvrieka weiterzugeben. 

26 Referenzen 

26.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die für Ziemann Holvrieka erbrachten Lieferungen und Leistungen nicht in Katalogen, Medien oder sonstigen Werbe- und Verkaufsunterlagen abzubilden, es sei denn, Ziemann Holvrieka hat hierzu eine schriftliche Genehmigung erteilt. 

27 Schlussklauseln 

27.1 Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist Ziemann Holvrieka berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

27.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens. 

27.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. 

27.4 Der Gerichtsstand ist das für den Sitz von Ziemann Holvrieka zuständige Gericht. Ziemann Holvrieka ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen. 

Ziemann Holvrieka Einkaufsbedingungen, Stand: 01.Oktober 2015